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Belehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz

 

1.) Personen, die:

  • Umgang mit besonders empfindlichen Lebensmitteln haben
  • In der Küche eines Restaurants, einer Gaststätte, einer Kantine, oder sonstigen Einrichtung mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind
  • Direkten oder indirekten Kontakt mit empfindlichen Lebensmitteln haben
  • Ihre Tätigkeit gewerbemäßig ausüben

brauchen eine Bescheinigung nach §43 Infektionsschutzgesetz.

2.) Als besonders empfindliche Lebensmittel gelten:

  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  • Eiproduckte
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Auflage oder Füllung
  • Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  • Fische und Erzeugnisse daraus
  • Krebse und Erzeugnisse daraus
  • Säuglingsnahrung
  • Kleinkindernahrung
  • Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen für Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalaten

3.) Persönliche Hygiene für den Umgang mit Lebensmitteln:

  • Bei der Arbeitskleidung ist auf Sauberkeit zu achten
  • Während der Arbeit in der Küche ist das Haar zu bedecken
  • Handschmuck (Ringe, Uhren u.s.w.) sind vor Arbeitsbeginn abzulegen
  • Verletzungen an Händen und Unterarmen dich ordentlich und sachgerecht zu versorgen und mit wasserundurchlässigem Materialien abzudecken
  • Beim Niesen oder Husten muß man sich vom Lebensmittel abwenden und nach Möglichkeit ein Taschentuch vor Nase und Mund halten
  • Im Lebensmittelbereich ist rauchen untersagt

4.) Warum müssen besondere Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden:

Da sich in den in Punkt 2.) genannten Lebensmitteln bestimmte Krankheitserreger besonders leicht vermehren können, können durch den Verzehr der Lebensmittel, welche durch die Mikroorganismen verunreinigt wurden Menschen an Lebensmittelinfektionen, sowie Lebensmittelvergiftungen schwer erkranken. In Gemeinschaftseinrichtungen, Gaststätten, oder anderen gemeinschaftlichen Einrichtungen kann davon eine große Anzahle von Menschen betroffen sein.

 

Deshalb muss von jeden Person und Mitarbeitern zum Schutz des Verbrauchers und zum eigenen Schutz ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Beachtung von Hygieneregeln verlangt und eingehalten werden.

5.) Tätigkeitsverbot bei Personen und Mitarbeiter:

  • bei denen plötzlich auftretender und ansteckender Durchfall auftritt (auch genannt als akute infektiöse Gastroenteritis), die an Typhus abdominalis , Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr Salmonellose oder Virushepatitis A oder E erkrankt sind, oder dessen verdächtig werden,
  • die infizierte Wunden oder andere Hautkrankheiten besitzen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,
  • die Ausscheider von Salmonellen, Shigellen, EHEC – Bakterien, oder Choleravibrionen sind,

welche beim Herstellen, Behandeln oder in Verkehr bringen der oben unter Punkt 2.) genannten Lebensmittel in Berührung kommen, oder in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder ohne Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.

Dies gilt auch für Personen und Mitarbeiter, die mit Bedarfsgegenständen die für genannten Tätigkeiten verwendet werden, so in Berührung kommen, dass ein Übertragung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel zu befürchten ist.

 

Personen und Mitarbeiter, die in amtlicher Eigenschaft (auch im Rahmen einer Ausbildung) mit denen in Punkt 2.) genannten Lebensmitteln, oder mit Bedarfsgegenständen in Berührung kommen, dürfen ihre Tätigkeit nicht ausüben wenn sie an einer oben genannten Krankheit erkrankt sind, oder dessen verdächtigt werden

Nur das Gesundheitsamt kann Ausnahmen von den Verboten nach dieser Vorschrift zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden, mit denen eine Übertragung der oben aufgeführten Erkrankungen und Krankheitserreger verhütet werden kann.

Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kreis der oben genannten Krankheiten und deren Krankheitserreger und der unter

Punkt 2.) genannten Lebensmittel einzuschränken, wenn epidemiologische Erkenntnisse dies zulassen, oder zu erweitern, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor einer Gefährdung durch Krankheitserregern erforderlich ist. In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.

6.) Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes

Personen und Mitarbeiter dürfen gewerbemäßig die in Punkt 1.) bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes, oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie

  • Über die in Punkt 5.) genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen in mündlicher und schriftlicher Form vom Gesundheitsamt, oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes belehrt wurden und
  • Nach der Belehrung schriftlich bestätigt haben, dass bei ihnen keine Tatsachen für das Tätigkeitsverbot in Punkt 5.) bekannt sind.

Liegt bei einer Person, eines Mitarbeiters Hinderungsgründe nach

Punkt 5.) vor, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugniss nachgewiesen ist, dass besagt Hinderungsgründe nicht mehr bestehen.

Treten bei Personen, bei Mitarbeitern nach Aufnahme der Tätigkeit Hinderungsgründe nach Punkt 5.) auf, sind diese Verpflichtet, dies ihrem Arbeitgeber, oder Dienstherrn sofort und unverzüglich mitzuteilen.

Werden dem Arbeitgeber, oder Dienstherrn Tatsachen, oder Anhaltspunkte bekannt, die ein Tätigkeitsverbot nach Punkt 5.) begründen, so hat dieser sofort und unverzüglich dir zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Krankheitserreger erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.

Der Arbeitgeber, der Dienstherr hat Personen und Mitarbeiter, die einer der in Punkt 1.) genannten Tätigkeiten ausführen, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren jährlich über die in Punkt 5.) genannten Tätigkeitsverbote und über die in Punkt 3.) zu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren

Die Bescheinigung und die letzte Dokumentation der Belehrung sind beim Arbeitgeber aufzubewahren und an der Betriebsstätte verfügbar zu halten und der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen. Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift, oder einer beglaubigten Kopie.

Im Falle der Geschäftsunfähigkeit, oder beschränkten Geschäftsfähigkeit treffen die Verpflichtungen denjenigen, dem die Sorge für die Personen, der Mitarbeiter zusteht. Die gleiche Verpflichtung besteht auch für den Betreuer, soweit die Sorge der Personen, der Mitarbeiter zu seinem Aufgabengebiet gehört. Die den Arbeitgeber, oder Dienstherrn betreffenden Verpflichtungen nach dieser Vorschrift gelten entsprechend für Personen, für Mitarbeiter, die die genannten Tätigkeiten selbstständig ausübt

Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Untersuchungen und weitergehende Anforderungen vorzuschreiben, oder Anforderungen einzuschränken, wenn Rechtsakte der EG dies erfordern.

7.) Besondere Hinweise für Arbeitgeber und Dienstherren

Auch Arbeitgeber und Dienstherren haben die Bescheinigung und eine Dokumentation abzugeben, sofern Sie zu den aufgeführten Personen unter Punkt 1.) gehören.

Auch Sie dürfen die unter Punkt 2.) aufgeführten Tätigkeiten nur ausüben, wenn Sie eine Bescheinigung erhalten haben, oder im Besitz eines Gesundheitszeugnisses gem. §18 Bundes – Seuchengesetz sind.

Bei erstmaliger Ausübung der Tätigkeit darf die Bescheinigung des Gesundheitsamtes nicht älter als 3 Monate sein

Sie haben Personen und Mitarbeiter, die unter Punkt 2.) genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren jährlich über die unter Punkt 5.) aufgeführten Bestimmungen des Infektionsgesetzes zu belehren und die Teilnahme an der Belehrung zu dokumentieren.

Sie haben Ihre eigene Bescheinigung, sowie Ihrer Beschäftigten, als auch die Dokumentation über die letzte Belehrung an der Arbeitsstätte verfügbar zu halten und den Mitarbeitern der zuständigen Behörde alle genannten Bescheinigungen auf Verlangen vorzulegen. Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Kopie.

Haben Sie selbst, oder einer Ihrer Beschäftigten eine der unter Punkt 5.) aufgeführten Symptome, ist eine der dort genannten Erkrankungen, oder die Ausscheidung einer der dort genannten Krankheitserreger ärztlich festgestellt worden, so müssen sie Hygienemaßnahmen ergreifen, welche geeignet sind, um eine Weiterverbreitung der Krankheisterreger an der Arbeitsstätte zu verhindern. Auskunft hierzu erteilt die Behörde für Lebensmittelüberwachung und Ihr Gesundheitsamt.

Diese Belehrung ersetzt nicht die regelmäßige Belehrung nach der Lebensmittelhygieneverordnung.

8.) Erkrankungen, bei denen ein gesetzliches Tätigkeitsverbot besteht:

Typhus abdominalis, Paratyphus

Die Erreger sind Salmonella typhi und paratyphi. Ihre Aufnahme erfolgt vorwiegend durch Wasser und Lebensmittel, die damit verunreinigt sind. Die Erkrankung beginnt mit hohem Fieber, das über mehrere Tage ansteigt und unbehandelt wochenlang anhalten kann. Weitere Symptome sind Kopf-Bauch- und Gliederschmerzen. Es kann zusätzlich Verstopfung auftreten, später bestehen häufig „erbsbreiartige“ Durchfälle. Aufgrund der guten Wasser- und Lebensmittelhygiene sind die beiden genannten Erreger bei uns nicht verbreitet.

Typhus und Paratyphus verlaufen ähnlich; allerdings sind die Symptome bei Paratyphus weniger schwer.

Beide Erkrankungen werden in der Regel aus endemischen Gebieten (Afrika, Südamerika, Südostasien) oder aus Gebieten importiert (Reiseerkrankung), in denen sich die hygienischen Verhältnisse aufgrund von Katastrophen oder Kriegseinwirkungen dramatisch verschlechtert haben. Gegen Typhus stehen mehrere Schutzimpfungen zur Verfügung. Wenn Sie beruflich oder privat in die betroffenen Länder verreisen wollen, sprechen Sie Ihren Hausarzt, Ihren Betriebsarzt oder Ihr Gesundheitsamt an; dort werden Sie zur Notwendigkeit einer Impfung beraten.

Cholera

Die Erreger sind Cholerabakterien. Ihre Aufnahme erfolgt durch verunreinigtes Wasser oder Lebensmittel; auch direkte Übertragung von Mensch zu Mensch ist möglich. Die Infektion verläuft in der Regel als Durchfallerkrankung mit Erbrechen und Bauchschmerzen. Der Stuhl ist milchig weiß ohne Blutbeimengungen. Fieber ist nicht typisch. Bei schwerem Verlauf ist der Flüssigkeitsverlust hoch und der Körper trocknet aus (tiefliegende Augen, stehende Hautfalten). Auch dieser Erreger kommt nur in Gegenden mit schlechten hygienischen Voraussetzungen und mangelhafter Trinkwasserversorgung vor (Ostasien, Südamerika, Afrika). Eine Schutzimpfung mit dem in Deutschland im Moment zugelassenen Impfstoff wird nicht empfohlen. Allerdings sind im Ausland besser verträgliche und wirksamere Impfstoffe verfügbar. Eine Bestellung über eine internationale Apotheke ist möglich. Deshalb sollten Sie bei Reisen in ein Risikogebiet auch dazu Ihren Hausarzt, Ihren Betriebsarzt oder Ihr Gesundheitsamt ansprechen

 

Shigellose

Die Erreger sind Shigellabakterien. Ihre Aufnahme erfolgt meist von Mensch zu Mensch (bei mangelhafter Händehygiene), aber auch durch verunreinigte Lebensmittel und Trinkwasser. Shigellen sind hochinfektiös, d.h. um krank zu werden genügt die Aufnahme von nur wenigen Bakterien. In Kindereinrichtungen sind auch bei uns immer wieder Epidemien beschrieben worden. Die Erkrankung beginnt plötzlich mit hohem Fieber, Kopf- und krampfartigen Bauchschmerzen. Die anfänglich wässrigen Durchfälle sind bald blutig. Der Erreger ist auch in Deutschland heimisch. Die Shigellose ist also keine typische Reisekrankheit; mit ihrem Auftreten muss jederzeit gerechnet werden.

 

Salmonellen-Infektionen

Erreger sind zahlreiche Salmonellenarten, die durch Nahrungsmittel aus infizierten Tieren (z.B. Fleisch, Milch, Eier) aufgenommen werden. Die häufigste Erkrankung durch Salmonellen ist der akute Brech-Durchfall mit Bauchschmerzen und mäßigem Fieber. Allerdings können die Symptome erheblich schwanken. Diese Krankheitserreger sind weltweit verbreitet, mit einer Infektion ist jederzeit zu rechnen, häufig sind Erkrankungen in den Sommermonaten. Gastroenteritis durch andere Erreger Auch andere Bakterienarten (z.B. Staphylokokken, bestimmte Colibakterien, Campylobacter, Yersinien) oder Viren (z.B. Rota-, Adeno-, Norwalkviren) können Durchfall, Erbrechen oder Bauchschmerzen verursachen.

Hepatitis A oder E

Die Erreger sind Viren. Ihre Aufnahme erfolgt durch Nahrungsmittel, die mit Hepatitis A oder E Viren behaftet sind. Auch Übertragungen von Mensch zu Mensch sind möglich, da das Virus 1 – 2 Wochen nach Infektion mit dem Stuhl ausgeschieden wird. Hauptsächlich Erwachsene erkranken an einer Gelbsucht mit Leberschwellung, Appetitlosigkeit und Abgeschlagenheit. Während das Hepatitis A Virus auch bei uns zirkuliert, kommt das

Hepatitis E Virus hauptsächlich in Asien, Afrika und Zentralamerika vor (importierte Infektion nach Fernreisen!). Beide Erkrankungen verlaufen ganz ähnlich; die Übertragungswege sind gleich. Gegen Hepatitis A kann man sich durch Impfungen schützen. Vor Reisen in südliche Länder

sollten Sie unbedingt an eine Schutzimpfung denken und Ihren Hausarzt, Ihren Betriebsarzt oder Ihr Gesundheitsamt darauf ansprechen